Angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes abschließbares Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie.
Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Die Beschäftigung darf grundsätzlich nur in einer Familie erfolgen, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz hat. Wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die Zustimmung erteilt werden, wenn der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt.
Als Familie zählen Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie Alleinerziehende. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass sie mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Gastfamilie und das Au-pair dürfen nicht verwandt sein. Ein Aupair darf verheiratet sein.
Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au-pairs ist möglich, wenn vier oder mehr Kinder unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben.
Das Au-pair-Verhältnis muss mindestens sechs Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfassen. Eine erneute Zulassung als Au-pair ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde